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[1] Wahlen werden in offener Abstimmung durch Handzeichen durchgeführt.
[2] Die Wahlen sind schriftlich durchzuführen, wenn ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt.[3] Bei schriftlicher Abstimmung dürfen die Wahlzettel die Unterschrift, den Namen oder eine sonstige Kennzeichnung des Abstimmenden nicht enthalten. In solcher Weise gekennzeichnete Stimmzettel sind ungültig.[4] Vorschläge für die zu wählenden Personen können vom Vorstand oder aus der Mitte der Mitgliederversammlung eingebracht werden.[5] Wird für jedes zu besetzende Amt nur ein Bewerber vorgeschlagen, so wird über die Besetzung des Vorstandes oder eines Ausschusses insgesamt abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten Einzelabstimmung beantragt.[6] Die Mitgliederversammlung wählt in einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes einen Wahlleiter und zwei Beisitzer. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Der Wahlvorstand zieht bei schriftlicher Abstimmung die erforderliche Zahl von Wahlhelfern hinzu. Der Wahlleiter stellt das Ergebnis der Wahl fest und gibt es der Versammlung bekannt.[7] Ein Gewählter hat seiner Wahl umgehend zu widersprechen, falls er die Wahl nicht annimmt.