Buehnenbild_Vorstand_DMoeller-DRK-Region-Hannover_RD_Rettungswagen.jpg Foto: D. Möller / DRK

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  1. Das DRK
  2. Wer wir sind
  3. Satzung

Ansprechperson

Philipp Neher

07158 4420
vorsitzender@drk-sielmingen.de 

§ 1 - Name, Sitz, Rechtsnorm, Verflechtung

[1] Der Ortsverein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Esslingen e.V. den Namen:

"Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Filderstadt‑Sielmingen".

 

Er hat seinen Sitz in Filderstadt‑Sielmingen. Er ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet Sielmingen.[2]  Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.[3] Die Satzung des DRK‑Kreisverbandes Esslingen sowie die Dienstordnung, die Disziplinarordnung und die Schiedsordnung des DRK ist für den Ortsverein verbindlich. Soweit die Kreisverbandssatzung Mitgliedschaftsrechte und ‑pflichten enthält, sind sie Bestandteil dieser Satzung.[4] Der Ortsverein vermittelt seinen Mitgliedern über den DRK-Kreisverband Esslingen die Zugehörigkeit zum Deutschen Roten Kreuz.

§ 2 - Grundsätze

Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben nach den Grundsätzen des Roten Kreuzes: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.

§ 3 - Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Ortsverein dient der Wohlfahrt und Gesundheit der Bevölkerung. Er vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. Der Ortsverein hat insbesondere folgende Aufgaben:

[1] Er vertritt ‑ unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse des Kreisverbandes ‑ die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, insbesondere gegenüber örtlichen Behörden;

[2] Er führt die vom Landesverband und Kreisverband angesetzten Sammlungen und Spendenaktionen durch; sonstige örtliche Sammlungen, ausgenommen Altmaterialsammlungen, bedürfen der terminlichen Abstimmung mit dem Kreisvorstand;

[3] Er führt die Wahl seiner Delegierten zur Kreisversammlung durch (§19, Abs. 1 der Kreisverbandssatzung). Weitere Aufgaben können dem Ortsverein vom Kreisverband übertragen werden;

[4] Er nimmt seine Aufgaben in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit nach den Grundsätzen des § 2 wahr und verwirklicht Aufgaben nach § 14 Nr. 1 und § 18 Abs. 6 der Satzung des Landesverbandes, Beschlüsse nach § 23 Abs. 4 der Satzung des Kreisverbandes Esslingen sowie Regelungen, die nach § 24 Abs. 3 der Satzung des DRK ergehen.

[5] Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

[6] Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

[7] Der Ortsverein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen diesen.

§ 4 - Mitgliedschaft

[1]  Mitglieder des Ortsvereins können sein:

a) natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres,

b) korporative Mitglieder: juristische Personen und sonstige Vereinigungen, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.

[2] Mitglieder, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.

[3] Mitglieder, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind Jugendmitglieder.

[4] Alle Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten allgemeinen Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.

[5] Die fördernden Mitglieder zahlen den von der Kreisversammlung festgelegten Mindestbetrag. Der Kreisvorstand kann von der Zahlung befreien.

[6] Die Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach den §§ 7 ‑ 9.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsverein und die Annahme des Antrags durch den Kreisvorstand. Dies gilt auch für korporative Mitglieder (§ 4 Abs. l b). Erfolgt 12 Wochen nach Eingang des Antrags bei der Kreisgeschäftsstelle keine Ablehnung, so gilt der Antrag als angenommen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

[1] Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der natürlichen Person, Auflösung des korporativen Mitglieds, Austrittserklärung gegenüber dem Ortsverein, Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband, Ausschluss.

[2] Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt oder trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand mit Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

[3] Mit Ende der Mitgliedschaft erlischt die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuz‑Gemeinschaft.

[4] Mitglieder, die 2 Jahre lang der Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen, gelten als ausgetreten und werden aus der Mitgliederliste gestrichen.

§ 7 Organe des Ortsvereins

[1] Die Organe des Ortsvereins sind

a)  die Mitgliederversammlung

b)  der Vorstand
 

[2] Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung beantragt. Zur Durchführung von Wahlen kann sich die Mitgliederversammlung eine Wahlordnung geben.
 

[3] Über die Beratung der Organe ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen; diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

[1] Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen.

[2]  Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Vorstand jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Drittel der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.

[3]  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt oder einer örtlichen Tageszeitung. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung kann mit der Einberufung bekannt gemacht werden. Die aktiven Mitglieder des Ortsvereins werden innerhalb der gleichen Frist unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.

[4] Anträge zur Beschlussfassung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu stellen. Später eingehende Anträge werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn dies eine Zwei‑Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt. Anträge auf Satzungsänderung müssen rechtzeitig gestellt sein.

[5] Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

[1] Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme der Bereitschaftsführerin, des Bereitschaftsführers, dem Vertreter des Jugendrotkreuzes und deren Stellvertreter

b) die Wahl der Delegierten zur Kreisversammlung gem. §19 Abs. 4 der Kreisverbandssatzung

c) Die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes

d) die Genehmigung des Haushaltsplanes

e) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern ) die Änderung der Satzung

f) die Auflösung des Ortsvereins

[2] Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlüsse hierüber sind erst nach Genehmigung durch den Kreisvorstand wirksam.

[3]   Gebietsänderungen des Ortsvereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Kreisvorstand.

§ 10 Vorstand

[1]  Der Ortsvereinsvorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Bereitschaftsführer

d) der Bereitschaftsführerin

e) dem/der stellvertretenden Bereitschaftsführer/-in

f) dem Bereitschaftsarzt

g) dem Schatzmeister

h)  dem Schriftführer

i) dem Leiter der Sozialarbeit

j) einem Vertreter des Jugendrotkreuzes

k)  höchstens drei weitere Mitglieder

[2]  Mehrere Ämter können in einer Person vereint sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters. Das Stimmrecht wird dadurch nicht vervielfacht. Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen.

[3]  Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre. Seine Wahl bedarf der Bestätigung durch den Kreisvorstand. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so beschließt der Vorstand über die Besetzung für den Rest der Amtszeit.

[4] Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

[5] Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen des Ortsvereins werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister abgegeben.

§ 11 Aufgaben des Ortsvereinsvorstands

[1] Dem Vorstand obliegt die Erledigung sämtlicher Vorstandsgeschäfte wie die Leitung des Ortsvereins und aller Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.

[2] Der Vorstand erstattet dem Kreisverband und der Mitgliederversammlung des Ortsvereins jährlich einen Tätigkeitsbericht und legt ihnen den Jahresbericht vor.

[3] Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Ortsvereinsvorstandes. Er vertritt den Ortsverein, soweit nach dieser Satzung nicht andere Zuständigkeiten bestimmt sind. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Ortsvereinsvorstand. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands aus. Er erledigt die laufenden Geschäfte. Er kann diese Aufgaben seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Bei Gefahr im Verzug oder in sonstigen dringenden Fällen, deren Erledigung nicht bis zum Tätigwerden des an sich zuständigen Organs oder der an sich zuständigen Stelle aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende alleine. Er kann insbesondere in Eilfällen Weisungen an alle im Bereich des Ortsvereins gelegenen Organisationen des Roten Kreuzes und an Einzelmitglieder unmittelbar erteilen. Eilfälle sind insbesondere Katastrophen, Notstände und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzug ist. Der Vorsitzende hat unverzüglich das an sich zuständige Organ oder die an sich zuständige Stelle über seine Maßnahmen zu unterrichten.

[4] Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Einziehung der Beiträge und die ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher und Belegsammlung.

[5]  Der Schriftführer führt die Sitzungsniederschriften.

[6]  Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied einberufen; er hat dies im Auftrag eines Vorstandsmitglieds zu tun.

[7]  Der Vorstand beschließt über die Bildung von Ausschüssen und wählt deren Mitglieder. Die Ausschussmitglieder werden entsprechend der Wahlzeit des Vorstands gewählt, längstens also für 3 Jahre.

§ 12 Rotkreuz-Gemeinschaften

[1] Rotkreuz‑Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind. 

[2] Gegen Angehörige der Rotkreuz‑Gemeinschaften die gegen die Satzung oder die Disziplinarordnung verstoßen, können die Maßnahmen der Disziplinarordnung des DRK angewandt werden. 

[3] Für die Angehörigen der Rotkreuz‑Gemeinschaften sind die vom Landesverband erlassenen Dienstordnungen und Ausbildungsordnungen verbindlich; diese regeln Aufbau, Gliederung, Führung und Leitung der Rotkreuz‑Gemeinschaften sowie Eintritt und Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen. Alle Angehörigen der Rotkreuz‑Gemeinschaften sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse von Personen, denen sie Hilfe leisten, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind gehalten, dem Ansehen und den Interessen des Roten Kreuzes durch ehrenhaftes Verhalten gerecht zu werden.

§ 13 Die einzelnen Rotkreuz‑Gemeinschaften

Rotkreuz‑Gemeinschaften sind: 

Bereitschaften (§ 14)

Arbeitsgemeinschaften für Sozialarbeit (§ 15)

Jugendrotkreuz (§ 16)

§ 14 Bereitschaften

Die Bereitschaften bestehen aus aktiven Mitgliedern, die für eine satzungsmäßige Aufgabe nach der Ausbildungsordnung geschult sind und sich zu regelmäßiger Mitarbeit und Fortbildung verpflichten.

§ 15 Arbeitsgemeinschaften für Sozialarbeit

Die Arbeitsgemeinschaften für Sozialarbeit nehmen die Aufgaben des Roten Kreuzes als Verband der freien Wohlfahrtspflege wahr.

§ 16 Jugendrotkreuz

[1] Das Jugendrotkreuz ist die Gemeinschaft der Jungmitglieder des DRK. Mitglieder des Jugendrotkreuzes können auch Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sein. Führungskräfte können älter sein. Ab dem 16. Lebensjahr können Mitglieder des Jugendrotkreuz zugleich Mitglieder einer anderen Rotkreuz‑Gemeinschaft sein. 

[2] Die Angehörigen des Jugendrotkreuzes werden in jugendgemäßer Form an die Aufgaben des Roten Kreuzes herangeführt. 

[3] Führungsaufgaben im JRK kann nur wahrnehmen, wer mindestens 16 Jahre alt ist. 

§ 17 Ordnungsmaßnahmen

Für die satzungsgemäßen Rotkreuz‑Aufgaben, die nicht von Rotkreuz-Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise ‑ auch für örtliche Teilbereiche ‑ gebildet werden. Zur Mitarbeit können auch Nichtmitglieder herangezogen werden.

§ 18 Ordnungsmaßnahmen

[1] Zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Ortsvereins und   zur Durchführung seiner Aufgaben können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Sie sind nur zulässig, wenn das Mitglied Pflichten      der Satzung oder einer Dienstordnung trotz Mahnung nicht erfüllt,      Das Ansehen des Roten Kreuzes schädigt oder wichtige Interessen      des Roten Kreuzes beeinträchtigt.

[2] Ordnungsmaßnahmen sind

      a)  die Maßnahmen der Disziplinarordnung,

      b) die Abberufung vom Amt,

      c)  der Ausschluss aus dem Ortsverein nach §6 Abs. 2

[3]  Maßnahmen nach der Disziplinarordnung können nur gegen Angehörige der Rotkreuz‑Gemeinschaften verhängt werden.

[4] Ordnungsmaßnahmen haben, abgesehen von der mündlichen Verwarnung der Disziplinarordnung ‑nach Anhörung des Betroffenen‑ schriftlich zu ergehen und sind zu begründen, sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§ 19 Grundstücksgeschäfte und Kredite

[1]  Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, die Übernahme von Bürgschaften sowie die Annahme einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses seitens des Ortsvereins sind nur mit Genehmigung des Kreisvorstands wirksam. Der Kreisverband vertritt den Ortsverein bei der Durchführung solcher Rechtsgeschäfte. 

[2]  Der Ortsverein darf Darlehen nur mit Zustimmung des Kreisvorstands aufnehmen. Kassenkredite bis zu 200/o des Aufkommens aus Beiträgen der fördernden Mitglieder darf der Ortsverein mit Zustimmung seiner Mitgliederversammlung aufnehmen.

§ 20 Vermögenskontrolle

Das Vermögen des Ortsvereins ist jährlich durch die gewählten Rechnungsprüfer festzustellen. Der wesentliche Inhalt des Prüfberichts ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Inventur geringfügiger Wirtschaftsgüter kann zweijährlich vorgenommen werden.

§ 21 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DRK Kreisverein Esslingen e. V.  – der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 Vermögenskontrolle

Soweit diese Satzung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der Satzung des DRK‑Kreisverbandes Esslingen entsprechend. Im Zweifel gehen die Bestimmungen der Satzung des DRK‑Kreisverbandes Esslingen den Bestimmungen dieser Satzung vor.

§ 23 Wirksamkeit der Satzung

 

Diese Satzung wird wirksam mit der Genehmigung durch den Vorstand des DRK-Kreisverband Esslingen e.V..

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des DRK-Ortsvereins Filderstadt Sielmingen am 11.03.1988 beschlossen.

Die Änderung des §10 Vorstand wurde in der Mitgliederversammlung der DRK-Ortsvereins Filderstadt Sielmingen am 10.03.1994 beschlossen. 

Die Änderung des §21 Auflösung wurde in der Mitgliederversammlung der DRK-Ortsvereins Filderstadt Sielmingen am 07.03.2006 beschlossen.